Satzung

§ 1     Name und Sitz

           Der Verein führt den Namen: Förderverein „Dorf Rittenhofen e.V.” Sitz des Vereins ist in Püttlingen.

§ 2     Gemeinnützigkeit

           1.   Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO.

           2.   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern die Förderung der Dorfgemeinschaft, Unterhaltung des Dorfplatzes und des Backhauses und die Erhaltung des ländlichen Charakters des Ortsteils Rittenhofen. Diese Ziele sollen verwirklicht werden durch gemeinsames, traditionelles und ökologisches Backen, sowie durch Veranstaltungen, die der Stärkung der Kommunikation in der Dorfgemeinschaft, der Pflege des Brauchtums und des Heimatgedankens dienlich sind.

           3.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins werden keine Einzahlungen zurückgezahlt.

           4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, und / oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

           5.   Nach Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, soll noch vorhandenes Vermögen, mit Genehmigung des Finanzamtes, einer gemeinnützigen sozialen Einrichtung zufließen.

           6.   Der Verein ist an keine politische Partei oder Konfession gebunden.

§ 3     Mitgliedschaft

           1.   Mitglied des Vereins, kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und haben die Möglichkeit, das Backhaus zu ermäßigten Konditionen zu mieten.

           2.   Mit der Beitrittserklärung und Anerkennung der Satzung beginnt die Mitgliedschaft.

           3.   Sie endet:

                 a)     mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt schriftlich erklärt wird.

                 b)     mit dem Tode.

                 c)     mit der Ausschlusserklärung durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt.

§ 4     Geschäftsjahr

           Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5     Mitgliedsbeitrag

           Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahrshauptversammlung festgesetzt. Er wird jährlich erhoben. Bei Familienmitgliedschaft werden Ehegatte und Kinder als Mitglieder im Verein geführt. Kinder jedoch längstens bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres.

§ 6     Organe

                 Organe sind:

                 a)     der Vorstand

                 b)     der Rechnungsprüfungsausschuss

                 c)     die Mitgliederversammlung

§ 7     Vorstand

           1.   Den geschäftsführenden Vorstand bilden::

                 a)     der / die Vorsitzende

                 b)     der / die stellvertretende Vorsitzende

                 c)     der / die Schatzmeister / -in

                 d)     der / die Schriftführer / -in

                 e)     der / die Organisationsleiter / -in

           2.   Die Anzahl an Beisitzern, wird vom Vorstand nach Bedarf ohne Begrenzung festgelegt.

           3.   Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Jahrshauptversammlung. Sie gilt für 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

           4.   Kein Vorstandsmitglied erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung. Nachgewiesene Aufwendungen können jedoch ersetzt werden.

           5.   Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, sind alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB.

§ 8     Beschlussfassung und Abstimmung des Vorstandes

           Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsgemäß angehörenden Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9     Aufgabenverteilung der Organe

           1.   Der / die Vorsitzende ist verantwortlich für die Führung des Vereins und vertritt den Förderverein nach innen und außen. Er / Sie lädt zu den Vorstandssitzungen ein.

           2.   Der / die stellvertretende Vorsitzende nimmt in Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Vertretung mit allen Rechten und Pflichten wahr.

           3.   Der / die Schatzmeister / -in verwaltet das Vereinsvermögen, führt das Kassenbuch und überwacht den Ein- und Ausgang der Beiträge. Zahlungsanweisungen werden vom Vorsitzenden nur nach Gegenzeichnung des Schatzmeisters unterzeichnet.

           4.   Der / die Schriftführer / in ist für die gesamte schriftliche Arbeit zuständig und verfasst über alle Versammlungen und Sitzungen eine Niederschrift.

           5.   Der / die Organisationsleiter / -in plant in Abstimmung mit den anderen Vorstandsmitgliedern die vom Verein durchgeführten Veranstaltungen und Aktionen.

           6.   Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Er wird alle 3 Jahre neu gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.

           7.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mind. einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt fristgerecht zwei Wochen vorher durch Bekanntmachung im Öffentlichen Anzeiger. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und entscheidet mit einfacher Mehrheit. (Ausnahmen sind die §§ 10 u. 13). Auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Ebenso kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder vertreten sind!

§ 10   Satzungsänderungen

           Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Anträge dazu sind eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

§ 11   Tagesordnung der Mitgliederversammlung

           Die ausliegende und veröffentlichte Tagesordnung muss folgendes enthalten:

           1.   Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit

           2.   Erstattung des Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr

           3.   Aussprache zu den Geschäftsberichten

           4.   Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses

           5.   Wahl eines Versammlungsleiters

           6.   Entlastung des Vorstandes

           7.   Neuwahl des Vorstandes bzw. Ergänzungswahl

           8.   Beratung und Beschlussfassung der vorliegenden Anträge

           9.   Verschiedenes

           Über den Verlauf der unter 9.7 genannten Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12   Beschlussfassung und Wahlen

           Beschlüsse werden durch Handheben mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen sind geheim, es sei denn, es liegt nur 1 Wahlvorschlag vor. Auch wenn nur 1 Vorschlag vorliegt, erfolgt die Wahl geheim, sobald auch nur 1 Stimmberechtigter dies verlangt. Gewählt ist der, der die einfache Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen erhält. Wählbar ist auch jemand, der nicht anwesend ist, wenn er seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.

§ 13   Auflösung des Fördervereins

           Die Auflösung des Fördervereins kann nur von mind. 1/3 aller Mitglieder beantragt werden und muss auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit mind. 3/4 Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden.

Püttlingen, den 12.12.06